§ 9 ThürLaufbG - Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnzweige
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLaufbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe. Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung und dem im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen werden folgende Fachrichtungen eingerichtet:
- 1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2.
der technische Dienst,
- 3.
der wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst,
- 4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5.
der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst,
- 6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7.
der Polizeivollzugsdienst,
- 8.
der Steuerverwaltungsdienst,
- 9.
der Justizdienst,
- 10.
der feuerwehrtechnische Dienst,
- 11.
der Dienst in der Bildung und
- 12.
der informationstechnische Dienst.
(3) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.