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§ 9 ThürLaufbG - Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnzweige

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe. Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung und dem im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

  1. 1.

    der nichttechnische Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    der technische Dienst,

  3. 3.

    der wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst,

  4. 4.

    der naturwissenschaftliche Dienst,

  5. 5.

    der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst,

  6. 6.

    der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

  7. 7.

    der Polizeivollzugsdienst,

  8. 8.

    der Steuerverwaltungsdienst,

  9. 9.

    der Justizdienst,

  10. 10.

    der feuerwehrtechnische Dienst und

  11. 11.

    der Dienst in der Bildung.

(3) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.