ThürLaufbG,TH - Thüringer Laufbahngesetz

Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten
(Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

Vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 498) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich1
Leistungsgrundsatz2
Ausschreibung3
Schwerbehinderte Menschen4
Dienstzeiten5
Benachteiligungsverbot6
Höchstaltersgrenzen7
Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, Eignung, Ausnahmen (§ 7 BeamtStG)8
Zweiter Teil
Befähigungserwerb
Erster Abschnitt
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnzweige9
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen10
Erwerb der Laufbahnbefähigung11
Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung12
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste
Dienstanfänger13
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten, Ausbilder14
Einstellung in den Vorbereitungsdienst15
Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des mittleren Dienstes16
Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des gehobenen Dienstes17
Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des höheren Dienstes18
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn19
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes20
Laufbahnprüfung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 22 BeamtStG)21
Dritter Abschnitt
Anerkennung von Befähigungen
Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge22
Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildungen und hauptberuflicher Tätigkeit23
Anerkennung der bei Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigungen24
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen25
Andere Bewerber26
Dritter Teil
Berufliche Entwicklung
Erster Abschnitt
Ordnung der Laufbahnen, Einstellung, Wechsel
Ordnung der Laufbahnen27
Einstellung28
Wechsel von Richtern und Staatsanwälten29
Zweiter Abschnitt
Probezeit
Probezeit (§§ 10, 23 BeamtStG)30
Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen31
Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten und abgeleisteter Probezeiten32
Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit (§ 10 BeamtStG)33
Dritter Abschnitt
Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Auswahlentscheidungen34
Zweiter Unterabschnitt
Beförderungen
Beförderung, Beförderungsverbote, Ausnahmen35
Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten36
Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten37
Dritter Unterabschnitt
Aufstieg
Allgemeines38
Ausbildungsaufstieg39
Teilnahme an Vorbereitungsdiensten40
Fachspezifische Qualifizierungen41
Teilnahme an Hochschulausbildungen42
Praxisaufstieg43
Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn44
Vierter Unterabschnitt
Laufbahnwechsel
Horizontaler Laufbahnwechsel45
Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes bei Besitz einer Hochschulausbildung46
Vierter Abschnitt
Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Beurteilung
Personalentwicklung47
Dienstliche Qualifizierung, Fortbildung48
Dienstliche Beurteilung49
Vierter Teil
Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen, Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen
Zuständigkeiten50
Laufbahnverordnungen51
Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen52
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen53
Weitere Anwendung von Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung54
Anpassung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen55
Evaluation56
Gleichstellungsbestimmung57
Anlagenteil
(zu § 23 Abs. 1)Anlage 1
(zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)Anlage 2
(zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)Anlage 3

Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.

§§ 1 - 8, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 ThürLaufbG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    wissenschaftliches und künstlerisches beamtetes Personal sowie Präsidenten und Kanzler an Hochschulen des Landes nach § 1 des Thüringer Hochschulgesetzes,

  2. 2.

    Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz nichts anderes ergibt,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    Ehrenbeamte (§ 113 ThürBG) und

  6. 6.

    Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 109 ThürBG).

§ 2 ThürLaufbG - Leistungsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des § 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu treffen.

(2) Die Eignung umfasst insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

§ 3 ThürLaufbG - Ausschreibung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Bei Einstellungen sind die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind auszuschreiben.

(2) Die Pflicht zur Ausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Stellen der politischen Beamten im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürBG,

  2. 2.

    für die Stellen der Büroleiter und der persönlichen Referenten der Leiter der obersten Landesbehörden,

  3. 3.

    für die Stellen der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den obersten Landesbehörden,

  4. 4.

    für die Stellen, die

    1. a)

      mit Bewerbern im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Thüringen besetzt werden sollen,

    2. b)

      mit Beamten besetzt werden, denen nach einem erfolgreich absolvierten Aufstiegsverfahren in Thüringen erstmalig ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn auf Dauer übertragen wird,

    3. c)

      mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen nach Ablauf einer vorangegangenen Probezeit oder nach Erlangen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 im Arbeitsverhältnis verbeamtet werden sollen,

    4. d)

      nach einer vorangegangenen Abordnung durch Versetzung, nach einem Übertritt oder nach einer Übernahme besetzt werden,

soweit der jeweiligen Maßnahme bereits eine Ausschreibung und leistungsgerechte Auswahl vorangegangen ist,

  1. 5.

    für die Stellen, die für weitere Verwendungen im Rahmen der Probezeit nach § 30 Abs. 3 besetzt werden, und

  2. 6.

    für die Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.

(3) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden

  1. 1.

    allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,

  2. 2.

    in besonders begründeten Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Die obersten Dienstbehörden sollen die Art und den Umfang einer Ausschreibung unter Berücksichtigung des § 6 Thüringer Gleichstellungsgesetz regeln. Auf gesetzliche Bestimmungen, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen. Die Ausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.