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§ 21 VolksEG - Behandlung in der Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Ist das Volksbegehren zu Stande gekommen, so hat der Senat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den dem Volksbegehren zu Grunde liegenden Gesetzentwurf mit seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8 Abs. 2 teilt der Senat das zu Stande gekommene Volksbegehren der Bürgerschaft mit.

(2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzentwurf binnen zwei Monaten seit dessen Eingang nicht unverändert an, so gilt das als Ablehnung.