§ 38 BremHG - Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn
- 1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
- 2.sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.
(2) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung dazu oder durch Bedrohung damit
- 1.den bestimmungsmäßigen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
- 2.ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn ein Student
- 1.an den in Satz 1 genannten Handlungen als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt oder
- 2.mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn wegen besonders schwer wiegender Verletzungen seiner Pflichten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 getroffen worden sind.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch zu beachten, ob eine nachhaltige Störung eingetreten ist und ob der bestimmungsmäßige Betrieb an der Hochschule auch durch geeignetere Maßnahmen gewährleistet werden kann.
(3) Die Hochschule regelt durch Satzung das Verfahren des Widerrufs der Immatrikulation nach Absatz 2.