§ 12 SächsDSchG - Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- 1.wiederhergestellt oder instandgesetzt werden, soweit nicht ein Kulturdenkmal, das auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt worden ist, im Rahmen einer früher erteilten Genehmigung nach § 12 oder einer die Genehmigung nach § 12 ersetzenden behördlichen Erlaubnis wiederhergestellt oder instandgesetzt wird,
- 2.in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
- 3.mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
- 4.aus einer Umgebung entfernt werden,
- 5.zerstört oder beseitigt werden.
(2) Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen.
(3) Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.