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  • ab 29.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 15 DNBG - Ablieferungspflichtige

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.