§ 15 DNBG - Ablieferungspflichtige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
- Amtliche Abkürzung
- DNBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-21
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.