DNBG - Deutsche Nationalbibliothek-Gesetz

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

Vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Rechtsstellung, Sitz1
Aufgaben, Befugnisse2
Medienwerke3
Satzung, Benutzung, Kostenpflicht4
Organe5
Verwaltungsrat6
Generaldirektorin, Generaldirektor7
Beiräte8
Rechtsaufsicht9
Beamtinnen, Beamte10
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer11
Wohnungsfürsorge12
Haushalt, Rechnungsprüfung13
Ablieferungspflicht14
Ablieferungspflichtige15
Ablieferungsverfahren16
Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen16a
Auskunftspflicht17
Zuschuss18
Bußgeldvorschriften19
Verordnungsermächtigung20
Landesrechtliche Regelungen21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten22

§ 1 DNBG - Rechtsstellung, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 DNBG - Aufgaben, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

Die Bibliothek hat die Aufgabe,

  1. 1.
    1. a)

      die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und

    2. b)

      die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland

    im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,

  2. 2.

    das Deutsche Exilarchiv 1933 - 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,

  3. 3.

    mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.

§ 3 DNBG - Medienwerke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 4 DNBG - Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

(1) Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.

(3) Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.