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  • ab 29.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 11 DNBG - Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.