§ 28 HessHG - Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 60, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.
(2) In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 60 bleibt unberührt.