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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 31 HessHG - Außerplanmäßige Professur

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.