§ 31 HessHG - Außerplanmäßige Professur
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.