§ 19 HessHG - Teilzeitstudium
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium). Darüber hinaus sollen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten (formelles Teilzeitstudium). Die Hochschule stellt für das Teilzeitstudium nach Möglichkeit digitale Lehrformate zur Verfügung.
(2) Zur Ermöglichung eines informellen Teilzeitstudiums oder einer flexiblen Studiengestaltung prüft die Hochschule, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit grundsätzlich geeignet sind, und gestaltet die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge sowie deren Studienorganisation in einer Weise, die ein Teilzeitstudium nicht erschweren. Die für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Immatrikulation in diese Studiengänge kann auf Antrag als Teilzeitstudierende erfolgen.
(3) Gesonderte Teilzeitstudiengänge nach Abs. 1 Satz 2 stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern sowie von Berufstätigen, die im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, Berücksichtigung finden. Die Immatrikulation in diese Studiengänge erfolgt als Teilzeitstudierende.