§ 15 HessHG - Ziele des Studiums
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement, die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Persönlichkeitsentwicklung.
(2) Die Hochschulen geben sich ein Leitbild für die Lehre, das sich in Studium und Lehre widerspiegelt sowie individualisierte Bildungswege und einen möglichst hohen Anteil erfolgreicher Studienabschlüsse befördert.