Art. 28 HessFGG - Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-1
(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, dass die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar überwiesen wird. Der Antrag muss spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar nach Rechtskraft des Beschlusses die Vorgänge dem von dem Gericht bestellten Notar zu übersenden.