Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
Hess. FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Vom 12. April 1954 (GVBl. I S. 59)

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315) (1)

InhaltsübersichtArt.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit1 bis 6
Zweiter Titel
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
I.
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht7
II.
Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter8 und 9
III.
Begründungszwang10
IV.
Kostenwesen11 bis 17
V.
Vollziehung von Verfügungen18 bis 21
VI.
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen22
Zweiter Abschnitt
Nachlass- und Teilungssachen
I.
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde23
II.
Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung24 bis 30
Dritter Abschnitt
Öffentliche Register, Handelssachen31 bis 37
Vierter Abschnitt
Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Erster Titel
Zuständigkeit
I.
Zuständigkeit im Allgemeinen38
II.
Zuständigkeit in bestimmten Fällen39 bis 46
III.
(Bezirksüberschreitungen)47
Zweiter Titel
Verfahren
I.
(Beurkundung von Rechtsgeschäften)48 bis 62
II.
(Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften)63 bis 69
III.
(Äußere Form der Urkunden)70 bis 72
IV.
Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht73 bis 83
Fünfter Abschnitt
Notare
I.
Allgemeines84 und 85
II.
Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit86 bis 89
Sechster Abschnitt
Urkundstätigkeit sonstiger Stellen90 bis 92
Siebenter Abschnitt
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken93 bis 104
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften105 bis 109

Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).