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Art. 26 Hess. FFG - Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses der Teilungsmasse  (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
Hess. FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Gericht und der Notar, die mit der Vermittlung einer Auseinandersetzung befasst sind, können anordnen, dass ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist.