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Art. 30 Hess. FFG - Verfahrenskosten  (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
Hess. FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Im Auseinandersetzungsverfahren fallen die Kosten des Verfahrens der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Vollmachtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der Abwesende, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Kosten der Beschwerde hat der zu tragen, dem sie das Gericht auferlegt.

(4) Artikel 11, 14 bis 17 sind nicht anzuwenden.