§ 21 SächsNRG - Anschluss an andere Leitungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für
- 1.
Gas- und Elektrizitätsleitungen,
- 2.
Fernmeldelinien sowie
- 3.
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.