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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 22 SächsNRG - Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers transportiert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers lagert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen. Nach Abschluss der Arbeiten hat die Nachbarin oder der Nachbar den Aushub unverzüglich zu entfernen.