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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 SächsNRG - Duldung des Betretens

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, soweit

  1. 1.

    das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

  2. 2.

    die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem von der Nachbarin oder dem Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.