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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 53 LKO - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Beschlüsse des Kreisvorstandes nach § 51 Abs. 1 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Kreisvorstand nicht beschlussfähig, so gelten die Bestimmungen des § 32 sinngemäß; § 27 Abs. 5 Satz 3 und § 42 Satz 3 bleiben unberührt.

(3) Wird der Landrat bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, dass über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Kreistag und in den Ausschüssen ist der Landrat berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Kreisvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.