§ 51 LKO - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Außer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 und des § 42 Satz 2 entscheidet der Kreisvorstand in den Fällen, in denen das nach § 40 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Landrat und Kreisbeigeordneten nicht zu Stande kommt.
(2) Soweit der Landrat Angelegenheiten im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Kreisvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.
(3) Die Besprechungen des Landrats mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten nach § 41 Abs. 3 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstands.