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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 52 LKO - Einberufung, Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Der Landrat beruft die Mitglieder des Kreisvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Kreisvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kreisvorstands führt der Landrat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Kreisvorstand kann in Einzelfällen auch Sprecher der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.