Anlage 1, Teil 27 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 6

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Botschafter (1)

Bundesbankdirektor (2)

Bundesbeauftragter für den Zivildienst

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

  • als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

  • als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  • als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst (3)

Erster Direktor der Bundesknappschaft

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen - (11)

Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

Generalkonsul (4)

Gesandter (5)

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Bundesbehörde

    als Leiter einer Abteilung, (6)

    als Leiter einer Unterabteilung, (7)

    als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist (7) -

  • beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

  • bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

    als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, (8)

    als Leiter einer Hauptabteilung (9) -

Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (10)

Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit

  • als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - (10)

Oberfinanzpräsident (13) 180

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident eines Grenzschutzpräsidiums

Präsident eines Landesarbeitsamtes (12)

Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft

Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts

Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts

Senatsdirektor

  • in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - (9)

Senatsdirigent

  • in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - (9)

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundeskriminalamtes

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

(3) Amtl. Anm.:

Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.

(11) Amtl. Anm.:

Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstält - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.

(6) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

(7) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

(7) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

(8) Amtl. Anm.:

Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.