§ 106 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist; § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Beschäftigungszeiten von insgesamt mindestens
- 1.hundertachtzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig Tagen,
- 2.zweihundertsiebzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertzwanzig Tagen,
- 3.dreihundertsechzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünfzig Tagen,
- 4.fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von zweihundertvierunddreißig Tagen,
- 5.siebenhundertzwanzig Kalendertagen begründen eine Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.
(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1 erhöht sich um die Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihundertzwölf Tage.
(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 entstanden ist.