§ 12 LBG - Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1). Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).