§ 12 LBG - Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1). Im übrigen bedürfen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).