§ 12 LBG - Beförderung (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
Während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden. Eine Beförderung ist erst nach Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, die mindestens sechs Monate beträgt, zulässig; dies gilt nicht für die Mitglieder des Rechnungshofs. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Das Nähere regeln die allgemeinen Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1). Im Übrigen bedürfen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).