§ 12 LBG - Beförderung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Während der Probezeit, vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung und innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres darf der Beamte nicht befördert werden; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1). Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).