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§ 83 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt, wenn

  1. 1.
    in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden kann,
  2. 2.
    bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für einen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar umfaßt, gewährleistet ist.