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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 47 BbgLWahlV - Ausstattung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das Wahlberechtigtenverzeichnis,

  2. 2.

    das besondere Wahlscheinverzeichnis nach § 25 Absatz 6 Satz 5,

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    den Vordruck der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    den Vordruck der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung,

  7. 7.

    den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,

  8. 8.

    Verschlussmaterial für die Wahlurne und

  9. 9.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.