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  • ab 20.05.2000 (aktuelle Fassung)

§ 21a VerfGHG - Auslagenerstattung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde (§ 2 Nr. 2) oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 43 Abs. 1 als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise du erstatten. In Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses (§ 2 Nr. 3) gilt § 14 Abs. 2 des Landeswahlprüfungsgesetzes entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Nr. 4 sind dem nicht nur schuldig Befundenen die notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten der Verteidigung, zu ersetzen. Im Falle einer Verurteilung kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen.

(3) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.