Versionsverlauf


  • ab 20.05.2000 (aktuelle Fassung)

§ 19 VerfGHG - Wirkung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden mit ihrer Verkündung, bei Verfahren, in denen statt der Verkündung die Zustellung zugelassen ist, und bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung mit der Zustellung rechtskräftig..

(2) Sie sind, auch soweit sie nicht nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 oder § 49 Abs. 4 Satz 3 Gesetzes kraft haben, für alle Verfassungsorgane, Gericht und Behörden des Landes bindend.