§ 15a VerfGHG - Erledigung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Anträge
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden. Anträge und Anklagen, die nicht von einem der in Artikel 130 Abs. 1 und 3 der Verfassung genannten Antragsberechtigten eingereicht wurden, sowie Verfassungsbeschwerden können durch einstimmigen Beschluss eines von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs sowie einem berufsrichterlichen und einem nichtberufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Der Ausschuss kann ohne mündliche Verhandlung und ohne eine Anhörung nach § 48 Abs. 1 bis 3 entscheiden.
(2) Der Vorsitzende hat den Beschluss des Ausschusses einschließlich seiner Begründung bei der nächsten Sitzung des Verfassungsgerichtshofs, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten seit Erlass des Beschlusses, dem Verfassungsgerichtshof mitzuteilen. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung statt, so erfolgt die Mitteilung im Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern. In diesem Falle hat der Vorsitzende vor Ablauf der Frist jedem mitwirkenden Mitglied eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Jedes Mitglied sendet die ihm übersandte Abschrift mit einer Bestätigung der Kenntnisnahme versehen zurück, wenn es nicht eine Beratung verlangt.
(3) Jedes mitwirkende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Vorsitzenden eine Beratung der Sache durch den Verfassungsgerichtshof verlangen. Gelangt der Verfassungsgerichtshof bei dieser Beratung zu einer von dem Beschluss abweichenden Beurteilung, so hat er den Beschluss aufzuheben und nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Sache selbst zu entscheiden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Verfassungsbeschwerden.