Versionsverlauf


  • ab 01.08.1949 (aktuelle Fassung)

§ 22 VerfGHG - Befugnisse außerhalb der Sitzung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Vorsitzenden oder dessen Vertreter wahrgenommen.