Anlage 1.10 AllGO - Nrn. 30 - 39.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
31Fischerei
31.1 NiedersächsischesFischereigesetz
31.1.1 Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 3 35
31.1.2Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank 120 bis 3.400
31.1.3 Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2 355 bis 3.550
31.1.4 Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 21 41
31.1.5 Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 33
31.1.6Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 70
31.1.7Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 35
31.1.8 Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 140
31.1.9 Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 2 35
31.1.10 Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 48 70
31.1.11 Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1 70
31.1.12 Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 2 60
31.1.13Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3 70
31.1.14Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 1 30
31.2Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321)
31.2.1Erlaubnis für die Benutzung fest stehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 1 20 bis 50
31.2.2 Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 3 15
31.2.3Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen für Fischereifahrzeuge nach § 2 einschließlich Bescheinigung 50
31.2.4 Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischereifahrzeugen 30
31.2.5Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch-, Krebs- und Muschelarten nach § 11 70 bis 600
31.2.6Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen 30 bis 100
31.3 Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 697)
31.3.1 Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.2 35
31.3.2Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 6 50
31.3.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2 70
31.3.4 Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 3 70 bis 600
31.4Sonstige Amtshandlungen
31.4.1 Erlaubnis zum Fischfang in der Weser
31.4.1.1 Große Fischereikarte 75
31.4.1.2 Mittlere Fischereikarte 40
31.4.1.3 Kleine Fischereikarte 30
31.4.1.4Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler 15
31.4.1.5Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats 20
31.4.2 Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen50 v. H. der jeweils geltenden Gebühr
mindestens 15
31.5Untersuchungen, Gutachten und sonstige Leistungen
31.5.1 Fischuntersuchungen
31.5.1.1 Standarduntersuchung je Fisch 30
31.5.1.2 Weitergehende Untersuchungen je Fisch 30 bis 90
A n m e r k u n g zu Nr. 31.5.1:
Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v. H.
31.5.2 Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde 20 bis 37
31.5.3 Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde
31.5.3.1für das Elektrofischfanggerät 8 bis 17
31.5.3.2 für die Hilfskräfte, je Person 15
32Flüssigkeiten, brennbare
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447, geändert durch Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
32.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 310
32.2Erlaubnis nach § 9 Abs. 3
32.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50 000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens 106
32.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50 000 Euro bis zu 150 000 Euro betragen180 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150 000 Euro bis zu 250 000 Euro betragen 420 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen 595 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 500 000 Euro übersteigen970 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
32.3Erlaubnis nach § 10Gebühr nach Nr. 32.2, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 32.2 und 32.3:
Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 (Verbindungs- und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz ein.b) Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
32.4Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 310
32.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14 176
32.6 Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 176
32.7Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 136
32.8Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 310
32.9 Anerkennung von sachverständigen Werksingenieuren nach § 16 Abs. 2 440
32.10Entscheidung nach § 19 Abs. 2 310
33Fundsachen
33.1 Verwahrung von Fundgegenständen
33.1.1bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro 4,10
33.1.2bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
33.1.2.1 für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v. H. des Schätzwertes
33.1.2.2 für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes
33.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro
33.1.3.1 für die Dauer von bis zu vier Wochen5 v. H. des Schätzwertes
mindestens 82
höchstens 400
33.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
mindestens 118
höchstens 830
A n m e r k u n g e n zu Nr. 33.1:
Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind
a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
b) bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder den Tierarzt,
c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung
gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben.
33.2Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten 4,10
34 Futtermittelrecht
34.1Futtermittelgesetz
Ausnahmegenehmigung nach § 10 58 bis 590
34.2Futtermittelverordnung in der Fassung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605; 2002 I S. 1517), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675)
34.2.1Anerkennung nach § 29 255 bis 1.530
34.2.2Besondere Genehmigungen nach § 29a oder 31a 52 bis 510
34.2.3Ablehnung einer Anerkennung nach § 29 oder 29a 52 bis 510
34.2.4Registrierung nach § 31 102 bis 1.020
34.2.5Ablehnung einer Registrierung nach § 31 oder 31a 52 bis 510
34.2.6Änderung einer Anerkennung, Registrierung oder einer besonderen Genehmigung nach § 29, 29a, 31 oder 31a 52 bis 510
34.2.7Rücknahme, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen einer Anerkennung oder Registrierung nach § 32 52 bis 510
35Gashochdruckleitungen
(Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
35.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 910
35.2Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 910
A n m e r k u n g zu den Nrn. 35.1 und 35.2:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen.
35.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
35.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50 000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens 112
35.3.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50 000 Euro bis zu 150 000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150 000 Euro bis zu 250 000 Euro betragen 435 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen 620 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 500 000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
35.4Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 92
35.5 Untersagung nach § 6 Abs. 4 320
35.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
35.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 320
35.8Anordnung nach § 10 Abs. 1 320
35.9 Anordnung nach § 10 Abs. 2 320
35.10 Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 320
35.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 320
35.12 Anordnung nach § 15 910
36Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 12 bis 2.060
37Gentechnologie
37.1Gentechnikgesetz
37.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung)
37.1.1.1 zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1
37.1.1.1.1 für Anlagen, deren Investitionskosten 250 000 Euro nicht übersteigen0,5 v. H. dieser Kosten
mindestens 770
37.1.1.1.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro betragen2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2 500 000 Euro übersteigen 8.250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5 für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen 710 bis 7.100
37.1.1.2 zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
37.1.1.2.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist 140 bis 2.360
37.1.1.2.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.1.3 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 250 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.1.4 zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 350 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
37.1.2.1 für Anlagen, deren Investitionskosten 250 000 Euro nicht übersteigen 0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens 590
37.1.2.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.3 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro betragen1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2 500 000 Euro übersteigen5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen 590 bis 5.900
37.1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
37.1.3.1für die erste TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage
37.1.3.2 für jede weitere Teilgenehmigung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen

A n m e r k u n g zu Nr. 37.1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
37.1.4 Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1 178 bis 4.120
37.1.5 Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1 178 bis 4.120
37.1.6Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
37.1.6.1 für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten 104 bis 2.060
37.1.6.2für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1bis zu 250 000 Euro0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens 530
37.1.6.2.2von mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3von mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4von mehr als 2 500 000 Euro5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.7Genehmigung nach § 10 Abs. 2 178 bis 4.120
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7:
a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
b) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
c) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer.
37.1.8 Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils 1.060
37.1.9Untersagung nach § 12 Abs. 11 88 bis 830
37.1.10Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 236 bis 470
37.1.11Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 178 bis 4.120
37.1.12Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 178 bis 2.360
37.1.13 Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.13.1 Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39
37.1.13.2Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 72 bis 3.540
37.1.14Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 178 bis 4.120
37.1.15Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 178 bis 4.120
37.1.16Anordnung nach § 26 Abs. 3 178 bis 4.120
37.1.17Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 410
37.1.18Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 70 bis 1.470
37.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297)
37.2.1Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemische Inaktivierung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 206
37.2.2 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
37.2.2.1 Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C Abs. 1 206
37.2.2.2Behördliche Entscheidung nach Anhang VI Abschnitt E Abs. 1 140 bis 710
37.2.3Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3 206
37.2.4 Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 355 bis 3.540
37.2.5Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 206
38Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421, geändert durch Artikel 335 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
38.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 320
38.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 800
38.3Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 320
38.4Fristverkürzung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 320
38.5Entscheidung nach § 12 Abs. 7 320
38.6Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13 Abs. 5 400
38.7Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 430
39Gewerbeaufsicht
Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahmen - behördliche Anordnungen zur Folge haben,- ein Revisionsschreiben zur Folge haben, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder - der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dienennach Zeitaufwand
je angefangene halbe Stunde
39.1für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 39
39.2für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31
39.3für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 23
mindestens 55
A n m e r k u n g zu Nr. 39:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.