Anlage 1.10 AllGO - Nrn. 31 - 39

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
31Fischerei
31.1Niedersächsisches Fischereigesetz
31.1.1Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 330,60
31.1.2Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank102 bis 3.060
31.1.3Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2306 bis 3.060
31.1.4Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2135,70
31.1.5Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 2228,10
31.1.6Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 161,30
31.1.7Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 130,60
31.1.8Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2122
31.1.9Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 230,60
31.1.10Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 4861,30
31.1.11Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 161,30
31.1.12Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 246
31.1.13Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 361,30
31.1.14Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 125,50
31.2Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321)
31.2.1Erlaubnis für die Benutzung feststehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 115,30
31.2.2Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 312,70
31.2.3Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen nach § 2 einschließlich Bescheinigung
31.2.3.1für Fischdampfer51,10
31.2.3.2für Hochseekutter35,70
31.2.3.3für Küstenfischereifahrzeuge35,70
31.2.3.4Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischdampfern und Kuttern der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei25,50
31.2.4Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- Krebs- und Muschelarten nach § 1161 bis 511
31.2.5Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen25 bis 61
31.3Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 697)
31.3.1Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.230,60
31.3.2Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 643,30
31.3.3Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 261,30
31.3.4Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 361 bis 511
31.4Sonstige Amtshandlungen
31.4.1Erlaubnis zum Fischfang in der Weser
31.4.1.1Große Fischereikarte61,30
31.4.1.2Mittlere Fischereikarte35,70
31.4.1.3Kleine Fischereikarte25,50
31.4.1.4Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler12,70
31.4.1.5Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats17,80
31.4.2Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen50 v. H. der jeweils geltenden Gebühr
mindestens12,70
31.5Untersuchungen, Gutachten und sonstige Leistungen
31.5.1Fischuntersuchungen
31.5.1.1Standarduntersuchung je Fisch25,50
31.5.1.2Weiter gehende Untersuchung je Fisch28 bis 74
Anmerkung zu Nr. 31.5.1:
Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v.H.
31.5.2Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde17 bis 32
31.5.3Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde
31.5.3.1für das Elektrofischfanggerät7 bis 15
31.5.3.2für die Hilfskräfte, je Person13
32Flüssigkeiten, brennbare
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447, geändert durch Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
32.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6270
32.2Erlaubnis nach § 9 Abs. 3
32.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v.H. dieser Kosten
mindestens92
32.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen180 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen420 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen595 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
32.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen970 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
32.3Erlaubnis nach § 10Gebühr nach Nr. 32.2 jedoch bezogen auf die Änderungskosten
Anmerkungen zu den Nrn. 32.2 und 32.3:
a) Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 (Verbindungs- und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz ein.
b)Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
32.4Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3270
32.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14153
32.6Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1153
32.7Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2117
32.8Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2270
32.9Anerkennung von sachverständigen Werksingenieuren nach § 16 Abs. 2383
32.10Entscheidung nach § 19 Abs. 2270
33Fundsachen
33.1Verwahrung von Fundgegenständen
33.1.1bei einem Schätzwert von 5 bis 25 Euro3,57
33.1.2bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
33.1.2.1für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
33.1.2.2für die Dauer von mehr als vier Wochen15 v.H. des Schätzwertes
33.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro
5 v.H. des Schätzwertes
33.1.3.1für die Dauer von bis zu vier Wochen
mindestens71,50
höchstens347
33.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen10 v.H. des Schätzwertes
mindestens102
höchstens715
Anmerkungen zu Nr. 33.1:
Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwaltungsgebühr sind
a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
b)bei Fundtieren die Aufwendung für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder Tierarzt,
c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben
33.2Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten3,57
34Futtermittelrecht
34.1Futtermittelgesetz
Ausnahmegenehmigung nach § 1051 bis 511
34.2Futtermittelverordnung in der Fassung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1632)
34.2.1Anerkennung nach § 29255 bis 1.530
34.2.2Besondere Genehmigungen nach § 29a oder 31a51 bis 511
34.2.3Ablehnung einer Anerkennung nach § 29 oder 29a51 bis 511
34.2.4Registrierung nach § 31102 bis 1.020
34.2.5Ablehnung einer Registrierung nach § 31 oder 31a51 bis 511
34.2.6Änderung einer Anerkennung, Registrierung oder einer besonderen Genehmigung nach § 29, 29a, 31 oder 31a51 bis 511
34.2.7Rücknahme nach, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen einer Anerkennung oder Registrierung nach § 3251 bis 511
35Gashochdruckleitungen
(Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914)
35.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3792
35.2Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4792
Anmerkung zu den Nrn. 35.1 und 35.2:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen
35.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
35.3.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens97,10
35.3.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
35.3.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
35.4Fristsetzung nach § 6 Abs. 279,20
35.5Untersagung nach § 6 Abs. 4276
35.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
35.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3276
35.8Anordnung nach § 10 Abs. 1276
35.9Anordnung nach § 10 Abs. 2276
35.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1276
35.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2276
35.12Anordnung nach § 15792
36Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sonstige Amtshandlungen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist10 bis 1.780
37Gentechnologie
37.1Gentechnikgesetz
37.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung)
37.1.1.1zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1
37.1.1.1.1für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,5 v. H. dieser Kosten
mindestens664
37.1.1.1.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen8.250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen613 bis 6.130
37.1.1.2zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4
37.1.1.2.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist122 bis 2.040
37.1.1.2.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.1.3zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 250 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1
37.1.1.4zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 350 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
37.1.2.1für Anlagen, deren Investitionskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens511
37.1.2.2für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.3für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro betragen1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.4für Anlagen, deren Investitionskosten 2.500.000 Euro übersteigen5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.5für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen511 bis 5.110
37.1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
37.1.3.1für die erste TeilgenehmigungGebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage
37.1.3.2für jede weitere Teilgenehmigung20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
Anmerkung zu Nr. 37.1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen
37.1.4Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1153 bis 3.570
37.1.5Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1153 bis 3.570
37.1.6Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2
37.1.6.1für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten102 bis 2.040
37.1.6.2für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1bis zu 250.000 Euro mindestens0,4 v.H. dieser Kosten 511
37.1.6.2.2von mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro1.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro1.750 zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4von mehr als 2.500.000 Euro5.750 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.7Genehmigung nach §10 Abs. 2153 bis 3.570
Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7:
a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
b) Die im Rahmen der Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
c) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlageteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer
37.1.8Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils 920
37.1.9Untersagung nach § 12 Abs. 1176 bis 715
37.1.10Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3204 bis 409
37.1.11Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19153 bis 3.570
37.1.12Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1153 bis 2.040
37.1.13Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.13.1Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39
37.1.13.2Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 363 bis 3.060
37.1.14Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1153 bis 3.570
37.1.15Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2153 bis 3.570
37.1.16Anordnung nach § 26 Abs. 3153 bis 3.570
37.1.17Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3357
37.1.18Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen61 bis 1.270
37.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297)
37.2.1Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemische Inaktivierung nach § 13 Abs. 3 Satz 5178
37.2.2Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
37.2.2.1Ermächtigung von Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C Abs. 1178
37.2.2.2Behördliche Entscheidungen nach Anhang VI Abschnitt E Abs. 1122 bis 613
37.2.3Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3178
37.2.4Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2306 bis 3.060
37.2.5Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2178
38Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421, zuletzt geändert durch Artikel 335 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
38.1Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1276
38.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2695
38.3Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1276
38.4Fristverkürzung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2276
38.5Entscheidung nach § 12 Abs. 7276
38.6Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13 Abs. 5347
38.7Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5370
39Gewerbeaufsicht
Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung im Rahmen einer Revision, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und behördliche Anordnungen erforderlich sind oder ein Revisionsschreiben gefertigt wird, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können51 bis 1.270
Anmerkungen:
a) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
b) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen