Anlage 1.10 AllGO - Nrn. 31 - 39
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
Nr. | Gegenstand | Gebühr/Pauschbetrag DM |
---|---|---|
31 | Fischerei | |
31.1 | Niedersächsisches Fischereigesetz | |
31.1.1 | Anordnung eines Verbots zum Betreten von Grundstücken nach § 10 Abs. 3 | 60 |
31.1.2 | Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 für Wildmiesmuschelbänke (einschließlich Saat und Halbwuchs) oder Herzmuschelbänke, je Muschelbank | 200 bis 6.000 |
31.1.3 | Genehmigung der Anlage von Muschelkulturen nach § 17 Abs. 2 | 600 bis 6.000 |
31.1.4 | Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 21 | 70 |
31.1.5 | Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 | 55 |
31.1.6 | Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 120 |
31.1.7 | Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 60 |
31.1.8 | Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 | 240 |
31.1.9 | Zulassung von Ausnahmen von den Anwendungsverboten nach § 44 Abs. 2 | 60 |
31.1.10 | Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen nach § 48 | 120 |
31.1.11 | Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1 | 120 |
31.1.12 | Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 2 | 90 |
31.1.13 | Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3 | 120 |
31.1.14 | Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 1 | 50 |
31.2 | Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321) | |
31.2.1 | Erlaubnis für die Benutzung feststehender Fanggeräte nach § 4 Abs. 1 | 30 |
31.2.2 | Verfügung zum Entfernen von Fanggeräten nach § 4 Abs. 3 | 25 |
31.2.3 | Festsetzung von Fahrzeugkennzeichen nach § 2 einschließlich Bescheinigung | |
31.2.3.1 | für Fischdampfer | 100 |
31.2.3.2 | für Hochseekutter | 70 |
31.2.3.3 | für Küstenfischereifahrzeuge | 70 |
31.2.3.4 | Erneuerung eines Fahrzeugkennzeichens nach Motorwechsel, Schiffskörperverlängerung oder aus anderem Anlass bei Fischdampfern und Kuttern der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei | 50 |
31.2.4 | Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- Krebs- und Muschelarten nach § 11 | 120 bis 1.000 |
31.2.5 | Sonstige Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen | 50 bis 120 |
31.3 | Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289) | |
31.3.1 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten und Fangbeschränkungen nach § 6, soweit nicht im Zusammenhang mit Nr. 31.3.2 | 60 |
31.3.2 | Genehmigung zur Benutzung von Elektrofischereigerät nach § 10 Abs. 1 einschließlich gleichzeitig zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 6 | 85 |
31.3.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2 | 120 |
31.3.4 | Genehmigung zum Aussetzen bestimmter Fisch- und Krebsarten nach § 12 Abs. 3 | 120 bis 1.000 |
31.4 | Sonstige Amtshandlungen | |
31.4.1 | Erlaubnis zum Fischfang in der Weser | |
31.4.1.1 | Große Fischereikarte | 120 |
31.4.1.2 | Mittlere Fischereikarte | 70 |
31.4.1.3 | Kleine Fischereikarte | 50 |
31.4.1.4 | Kleine Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler | 25 |
31.4.1.5 | Gastanglerkarte für die Dauer eines Monats | 35 |
31.4.2 | Zweitausfertigung von Bescheinigungen, Fischereischeinen und Fischereierlaubnissen | 50 v. H. der jeweils geltenden Gebühr |
31.5 | Untersuchung, Gutachten und sonstige Leistungen | |
31.5.1 | Fischuntersuchungen | |
31.5.1.1 | Standarduntersuchung je Fisch | 50 |
31.5.1.2 | weiter gehende Untersuchung je Fisch | 55 bis 145 |
Anmerkung zu Nr. 31.5.1: Bei Anlieferung mehrerer Fische ermäßigt sich die Gebühr vom zweiten Fisch an auf 75 v.H. | ||
31.5.2 | Fischereiwissenschaftliche Gutachten, Beratungen und Maßnahmen zur Beweissicherung einschließlich der hierzu notwendigen Untersuchungen und Ortsbesichtigungen, je angefangene halbe Stunde | 34 bis 63 |
31.5.3 | Elektrobefischungen, je angefangene halbe Betriebsstunde | |
31.5.3.1 | für das Elektrofischfanggerät | 15 bis 30 |
31.5.3.2 | für die Hilfskräfte, je Person | 26 |
32 | Flüssigkeiten, brennbare (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447) | |
32.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 | 530 |
32.2 | Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 | |
32.2.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 100.000 DM nicht übersteigen | 0,3 v.H. dieser Kosten |
mindestens | 180 | |
32.2.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 DM bis zu 300.000 DM betragen | 360 zuzüglich 0,2 v.H. der 100.000 DM übersteigenden Kosten |
32.2.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 DM bis zu 500.000 DM betragen | 840 zuzüglich 0,15 v.H. der 300.000 DM übersteigenden Kosten |
32.2.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen | 1.190 zuzüglich 0,125 v.H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten |
32.2.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 1.000.000 DM übersteigen | 1.940 zuzüglich 0,1 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten |
32.3 | Erlaubnis nach § 10 | Gebühr nach Nr. 32.3 jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
Anmerkungen zu den Nrn. 32.2 und 32.3: a) Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 (Verbindungs- und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz ein. b) Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr | ||
32.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 | 530 |
32.5 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 14 | 300 |
32.6 | Fristverlängerung nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 | 300 |
32.7 | Fristverkürzung nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 | 300 |
32.8 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 | 530 |
32.9 | Anerkennung von sachverständigen Werksingenieuren nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 | 750 |
32.10 | Entscheidung nach § 19 Abs. 2 | 530 |
33 | Fundsachen | |
---|---|---|
33.1 | Verwahrung von Fundgegenständen | |
33.1.1 | bei einem Schätzwert von 10 bis 50 DM | 7 |
33.1.2 | bei einem Schätzwert von über 50 bis 1.000 DM | |
33.1.2.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
33.1.2.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 15 v.H. des Schätzwertes |
33.1.3 | bei einem Schätzwert von über 1.000 DM | |
33.1.3.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 5 v.H. des Schätzwertes |
mindestens | 140 | |
höchstens | 680 | |
33.1.3.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
mindestens | 200 | |
höchstens | 1.400 | |
Anmerkungen zu Nr. 33.1: Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt). Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwaltungsgebühr sind a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendung für den Transport und die Unterhaltung, b) bei Fundtieren die Aufwendung für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder Tierarzt, c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben | ||
33.2 | Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten | 7 |
34 | Futtermittelrecht | |
34.1 | Futtermittelgesetz | |
Ausnahmegenehmigung nach § 10 | 100 bis 1.000 | |
34.2 | Futtermittelverordnung in der Fassung vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1898), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1997 (BGBl. I S. 62) | |
34.2.1 | Anerkennung nach § 31 Abs. 1 | 500 bis 3.000 |
34.2.2 | Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung nach § 31 Abs. 1 | 100 bis 1.000 |
34.2.3 | Änderung einer nach § 31 Abs. 1 erteilten Anerkennung | 100 bis 1.000 |
34.2.4 | Rücknahme nach § 32 Satz 1 | 100 bis 1.000 |
34.2.5 | Widerruf nach § 32 Satz 2 | 100 bis 1.000 |
35 | Gashochdruckleitungen (Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, BGBl. I S. 1914) | |
35.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 1.550 |
35.2 | Anordnung von Erhöhten Anforderungen nach § 4 | 1.550 |
Anmerkung zu den Nrn. 35.1 und 35.2: Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen | ||
35.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung | |
35.3.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 100.000 DM nicht übersteigen | 0,3 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 190 | |
35.3.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 DM bis zu 300.000 DM betragen | 380 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000 DM übersteigenden Kosten |
35.3.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 DM bis zu 500.000 DM betragen | 870 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 DM übersteigenden Kosten |
35.3.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 1.000.000 DM übersteigen | 2.015 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten |
35.3.5 | Beanstandung nach § 5 Abs. 2 für eine Gashochdruckleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 | 1.100 |
35.4 | Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 | 155 |
35.5 | Untersagung nach § 6 Abs. 4 | 540 |
35.6 | Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 35.4, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
35.7 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 | 540 |
35.8 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 | 540 |
35.9 | Anordnung nach § 10 Abs. 2 | 540 |
35.10 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 | 540 |
35.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 | 540 |
35.12 | Anordnung nach § 15 | 1.550 |
36 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sonstige Amtshandlungen | |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind, noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 20 bis 3.500 | |
37 | Gentechnologie | |
37.1 | Gentechnikgesetz | |
37.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (Anlagengenehmigung) | |
37.1.1.1 | zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 | |
37.1.1.1.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten 500.000 DM nicht übersteigen | 0,5 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 1.300 | |
37.1.1.1.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen | 2.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen | 4.500 zuzüglich 0,3 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten 5.000.000 DM übersteigen | 16.500 zuzüglich 0,2 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 1.200 bis 12.000 |
37.1.1.2 | zur Durchführung gentechnischer Arbeiten nach einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 | |
37.1.1.2.1 | wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist | 240 bis 4.000 |
37.1.1.2.2 | im Übrigen | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung |
37.1.1.3 | zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 | 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.1.4 | zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 | 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.2 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 | |
37.1.2.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten 500.000 DM nicht übersteigen | 0,4 v. H. dieser Kosten |
mindestens | 1.000 | |
37.1.2.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen | 2.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.2.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen | 3.500 zuzüglich0,2 v. H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.2.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten 5.000.000 DM übersteigen | 11.500 zuzüglich 0,1 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.2.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 1.000 bis 10.000 |
37.1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 | |
37.1.3.1 | für die erste Teilgenehmigung | Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Gesamtanlage |
37.1.3.2 | für jede weitere Teilgenehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1 oder 37.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen |
Anmerkung zu Nr. 37.1.3: Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen | ||
37.1.4 | Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 1 | 300 bis 7.000 |
37.1.5 | Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 10 Abs. 1 | 300 bis 7.000 |
37.1.6 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 | |
37.1.6.1 | für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten | 200 bis 4.000 |
37.1.6.2 | für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten | |
37.1.6.2.1 | bis zu 500.000 DMmindestens | 0,4 v.H. dieser Kosten1.000 |
37.1.6.2.2 | von mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM | 2.000 zuzüglich 0,3 v.H. der 500,000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.3 | von mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM | 3.500 zuzüglich 0,2 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.4 | von mehr als 5.000.000 DM | 11.500 zuzüglich 0,1 v.H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten |
37.1.7 | Genehmigung nach § 10 Abs. 2 | 300 bis 7.000 |
Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.7: a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Die im Rahmen der Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. c) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlageteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer | ||
37.1.8 | Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1 und 37.1.3 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um jeweils | 1.800 |
37.1.9 | Untersagungen nach § 12 Abs. 11 | 150 bis 1.400 |
37.1.10 | Entscheidungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | 400 bis 800 |
37.1.11 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 | 300 bis 7.000 |
37.1.12 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 | 300 bis 4.000 |
37.1.13 | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 | |
37.1.13.1 | Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.13.2 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 | 125 bis 6.000 |
37.1.14 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 | 300 bis 7.000 |
37.1.15 | Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 | 300 bis 7.000 |
37.1.16 | Anordnung nach § 26 Abs. 3 | 300 bis 7.000 |
37.1.17 | Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 | 700 |
37.1.18 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 120 bis 2.500 |
37.2 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) | |
37.2.1 | Zulassung anderer Mittel und Verfahren für die chemischen Inaktivierungen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 | 350 |
37.2.2 | Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI | |
37.2.2.1 | Ermächtigung von Ärzten nach Abschnitt C Abs. 1 Anhang VI | 350 |
37.2.2.2 | Behördliche Entscheidungen nach Abschnitt E Abs. 1 Anhang VI | 240 bis 1.200 |
37.2.3 | Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3 | 350 |
37.2.4 | Anerkennung von geeigneten Veranstaltungen als Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 600 bis 6.000 |
37.2.5 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 | 350 |
38 | Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung vom 19. Juni 1998, BGBl. I S. 1421). | |
38.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 | 540 |
38.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 | 1.360 |
38.3 | Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 | 540 |
38.4 | Fristverkürzung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 | 540 |
38.5 | Entscheidung nach § 12 Abs. 7 | 540 |
38.6 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 13 Abs. 5 | 680 |
38.7 | Anerkennung von Lehrgängen nach § 16 Satz 1 Nr. 5 | 725 |
39 | Gewerbeaufsicht | |
Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung im Rahmen einer Revision, wenn im Kostentarif auf diese Nr. verwiesen wird und behördliche Anordnungen erforderlich sind oder ein Revisionsschreiben gefertigt wird, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können | 100 bis 2.500 | |
Anmerkungen: a) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. b) Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen |