§ 25 HmbSG - Abendhauptschule, Abendrealschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Abendhauptschule und Abendrealschule bilden eine organisatorische Einheit. Sie bieten übergreifende Unterrichtsveranstaltungen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler beziehungsweise für Realschülerinnen und Realschüler an.
(2) Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Abendunterricht zum Hauptschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.
(3) Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, im Abendunterricht zum Realschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.