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§ 25 HmbSG - Abendschule

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

Die Abendschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, führt sie zum mittleren Schulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.