§ 33 KWO LSA - Rücktritt von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 Abs. 1 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages.