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§ 33 KWO LSA - Rücktritt von Bewerbern

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 Abs. 1 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages.