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§ 33 KWO LSA - Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter die Vertrauensperson des Wahlvorschlages unverzüglich.

(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 KWG LSA) gilt § 30 sinngemäß.

(3) Für die Zurückziehung von Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 2 KWG LSA) gilt § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 entsprechend.