§ 21 KomWG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.