§ 23 KomWG - Ungültige Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
- 1.
nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
- 2.
keine gültigen Stimmen enthalten,
- 3.
ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
- 4.
einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
- 5.
mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,
- 6.
in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
- 7.
nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,
- 8.
in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung im Sinne von Nummer 4 befindet oder
- 9.
die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(2) Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere gleich lautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes:
- 1.Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
- 2.von danach verbleibenden gleich lautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten,
- 3.nicht gleich lautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im Ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.