§ 37a KomWO - Zählung der Stimmzettel und der gültigen Stimmen bei geringer Zahl von Wählern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Ergibt die Feststellung nach § 37 Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks der Gemeinde (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat; die Stimmzettelumschläge, oder, wenn keine Stimmzettelumschläge zu verwenden waren, die Stimmzettel, können statt in der Wahlurne in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergeben werden. Wird während der Wahlzeit erkennbar, dass der Fall des Satzes 1 eintreten könnte, informiert der Wahlvorsteher unverzüglich den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, der einen aufnehmenden Wahlvorstand bestimmt und dessen Wahlvorsteher informiert. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände wird vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses veranlasst und erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 21 des Kommunalwahlgesetzes anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 33 Absatz 6 Satz 7 und 8; im Übrigen werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach § 37 gezählt. Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlags mit den Stimmzettelumschlägen oder Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann Anordnungen für den Fall des Satzes 1 bereits vor dem Wahltag treffen.
(2) Ergibt in einer Gemeinde die nur einen Wahlbezirk bildet, die Feststellung nach § 37 Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses an, dass das Wahlergebnis des Wahlbezirks gemeinsam mit dem Wahlergebnis eines bestimmten Briefwahlvorstands zu ermitteln und festzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Briefwahlvorstand und der Wahlvorstand verfahren entsprechend Absatz 1 Satz 3 und § 42 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlags mit den Stimmzettelumschlägen oder Stimmzetteln und der Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe (§ 42 Absatz 2 Satz 1) in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers des Briefwahlvorstands, eines weiteren Mitglieds des Briefwahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 21 des Kommunalwahlgesetzes anwesender Personen erfolgt. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außer im Fall des § 42 Absatz 1 anordnen, dass die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen Briefwahlvorstand erfolgt; in diesem Fall findet Absatz 1 Satz 1, 4 und 6 anstelle von § 42 Absatz 2 entsprechende Anwendung. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn auch bei einer gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Wahlbezirke nach Absatz 1 die Zahl von insgesamt 30 Wählern nicht erreicht würde.
(4) Bei der Wahl der Ortschaftsräte finden die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Wahlergebnis eines anderen Wahlbezirks derselben Ortschaft oder mit dem Wahlergebnis des Briefwahlvorstands, der das Briefwahlergebnis dieser Ortschaft feststellt, erfolgt.