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  • ab 07.02.1986 (außer Kraft)

§ 7 SchV-KHG - Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Amtliche Abkürzung
SchV-KHG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Abs. 4 KHG ist schriftlich an den Vorsitzenden der zuständigen Schiedsstelle in 16facher Ausfertigung zu richten. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrages sind vom Antragsteller den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG unmittelbar zuzuleiten.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammenfassend darzustellen sowie die Gründe aufzuführen, aus denen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die vom Krankenhaus für die Ermittlung der Pflegesätze vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise beizufügen.

(3) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung aller Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).