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  • ab 07.02.1986 (außer Kraft)

§ 5 SchV-KHG - Erstattung der Auslagen  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Amtliche Abkürzung
SchV-KHG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).