§ 8 SchV-KHG - Verfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
- Amtliche Abkürzung
- SchV-KHG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG zu laden sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG zu laden sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je die Hälfte der Vertreter jeder Gruppe anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG dies beantragen und sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.
(6) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).