§ 6 SchV-KHG - Geschäftsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
- Amtliche Abkürzung
- SchV-KHG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden.
(2) Die Geschäftsstellen werden bei den beteiligten Organisationen gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden.
(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden.
(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die beteiligte Organisation, bei der die Geschäftsstelle gebildet ist, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).